Welche Vorsichtsmaßnahmen muss ein Unternehmen treffen um im Brandfall einen großen Sach- oder sogar Personenschaden zu vermeiden

1. Feuerlöscheinrichtungen bereit und instand zu halten (z.B. Feuerlöscher/Wandhydranten im Haus / Ober bzw. Unterflurhydranten auf dem Betriebsgelände)
2. Eingebaute gebäudetechnische Brandschutzgeräte und Objekte instandhalten (RWA Anlagen / Brandschutztüren / Brandschutztore / Brandabschottungen/ Sprinkleranlagen usw.)
3. Mitarbeiter in Sachen Brandschutz unterweisen.

Mitarbeiter müssen einmal pro Jahr im Umgang mit Feuerlöschern geschult werden.

1. Arbeitsschutzgesetz §10 &§12
2. Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention: BGV A1 §4 & §22
3. Brandbekämpfung im Kleinbetrieb: BGI 560 Abs. 12.7.3
4. Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden: BGI 560 Abs., 12.9.6
5. Betriebssicherheitsverordnung §9 Punkt 2
6. Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern: BGR 133 Abschnitt 5
7. Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen: ASR 13/1.2 Kapitel 6 weitere Hinweise Abs. 2

Unfallverhütungsvorschrift BGV A1
Grundsätze der Prävention

§22 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend §10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablauf geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Betriebssicherheitsverordnung

§9 Unterrichtung und Unterweisung

Abs. 2
Bei der Unterweisung nach §12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

§10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die  Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

§12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten  ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgt. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers, bleiben unberührt.


Unfallverhütungsvorschrift BGV A1
Grundsätze der Prävention

§4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
BGI 560 (Hrsg. Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften)
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz


Abschnitt 11 (Technischer Brandschutz)


7.3 Brandbekämpfungen im Kleinbetrieb

Der Kleinbetrieb muss im Allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben.

9.6 Absatz 1: Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden

Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher unterwiesen werden. Dafür verwendet man zweckmäßigerweise Löscher mit älteren Füllungen…. (Anmerkung des Autors: Es gibt auch Übungslöscher, die auf Wasserbasis arbeiten und geringere Kosten verursachen)


BGR 133
Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern


Kapitel 5
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweise. Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

ASR 13/6,2
Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen


Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen (Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ BGV A1/GUV 0.1)

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